Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Golden Games AG, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon betreffend Verkauf von Geldspielautomaten, Updates und entsprechenden Ersatzteilen

nachfolgend Verkäufer genannt

1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten für unbestimmte Zeit, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen.

Die im schriftlichen Kaufvertrag der Parteien festgehaltenen Abreden gehen anderslautenden Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Änderungen oder Nebenabreden betreffend die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, sofern sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

Legt ein Käufer bei Abschluss eines Vertrages ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen vor, gelten die übereinstimmenden Punkte. Bei Abweichungen werden die unterschiedlichen Punkte schriftlich bereinigt.

2. Angebot des Verkäufers bzw. Gültigkeit des Angebots und Annahme

Golden Games Peter Schorno verkauft Geldspielautomaten und Ersatzteile vorwiegend an Spielcasinos.

Preislisten und Prospekte des Verkäufers enthalten lediglich Richtpreise und unverbindliche Informationen.

Verbindlich sind einzig Offerten des Verkäufers, welche schriftlich per Briefpost, Fax oder E-Mail erfolgen.

Der Verkäufer ist 30 Tage an seine Offerte gebunden, vorbehalten bleibt eine anderslautende schriftliche Vereinbarung.

Ohne Einwilligung des Verkäufers darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen des Verkäufers gegeben werden.

Die Offerte des Verkäufers gilt als angenommen, wenn der Käufer die Annahme innert 30 Tagen schriftlich per Briefpost, Fax oder E-Mail erklärt. Der Verkäufer bestätigt dem Käufer hernach den Eingang der Annahme der Offerte schriftlich.

Wünscht der Käufer nach Annahme der Offerte eine änderung, teilt ihm der Verkäufer innert 30 Tagen mit, ob die änderung möglich ist und inwiefern sich durch die Modifikation die Preise und Liefertermine ändern.

3. Bereitstellungs- bzw. Liefertermine

Der Verkäufer verpflichtet sich dem Kunden die Verkaufsgegenstände innert den in der Offerte festgehaltenen Terminen zu liefern bzw. bereitzustellen. Der Käufer seinerseits muss die Kaufgegenstände innert der vereinbarten Zeit abnehmen und bezahlen.

Kann aufgrund von äusseren Umständen, die ausserhalb des Willens des Verkäufers liegen, der Liefer- oder Bereitstellungstermin durch den Verkäufer nicht eingehalten werden, können diese Termine durch den Verkäufer angemessen verschoben werden. Als solche äusseren Umstände gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen oder behördliche Massnahmen.

Bei sonstiger Verzögerung kann der Käufer

    1. auf weitere Leistung verzichten, wenn er dies dem Verkäufer unverzüglich mitteilt.
    2. Teillieferung verlangen, sofern dies seitens des Verkäufers überhaupt möglich ist.
    3. dem Verkäufer eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung setzen. Erfüllt der Verkäufer nicht innert dieser Nachfrist, kann der Käufer gemäss OR 107 ff. vorgehen.

4. Erfüllungsort des Vertrages

Massgebend für die Art und den Umfang der Lieferung ist die durch den Käufer angenommene Offerte.

Wurde von den Parteien kein besonderer Erfüllungsort bestimmt und geht aus der Natur des Geschäftes auch kein solcher hervor, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Ware am Sitz der Produktionsstätte des Verkäufers (d.h. zurzeit in Staad).

5. Übergang von Nutzen und Gefahr

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gehen Nutzen und Gefahr nach erfolgter Annahme der Offerte durch den Käufer im Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware bzw. dem Abgang der Ware zum Käufer, auf den Käufer über.

6. Prüfungspflicht des Käufers

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart wurde, hat der Käufer die Ware selber auf eigene Kosten zu prüfen. Allfällige bei Erhalt der Ware bereits bestehende Mängel zeigt der Käufer innert 10 Tagen ab Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich an. Unterlässt der Käufer die Anzeige innert dieser Frist, gilt die Ware als in allen Funktionen mängelfrei und die Lieferung ist genehmigt.

7. Inbetriebsetzung

Auf Verlangen des Käufers stellt der Verkäufer dem Käufer für die Inbetriebsetzung der Geldspielautomaten speziell geschultes Fachpersonal zur Verfügung. Sofern vertraglich
nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, trägt die Kosten der Inbetriebsetzung der Geldspielautomaten der Käufer.

8. Personalschulung

Sollte der Käufer der Geldspielautomaten für die Wartung der Apparate auf eine Schulung seines Personals durch den Verkäufer angewiesen sein, trägt der Käufer hierfür die Kosten, sofern vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

9. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

Der Käufer hat den in der Offerte genannten Kaufpreis zu bezahlen. Die Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.

Der Käufer ist verpflichtet die Ware innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.

Der Verkaufspreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware vollständig zu bezahlen.

Hält der Käufer die Zahlungstermine nicht ein, muss er ab Fälligkeit einen Verzugszins, welcher 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt, bezahlen.

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt der Verkäufer Eigentümer der verkauften Ware.

11. Gewährleistung

Der Verkäufer liefert die Geldspielautomaten in guter Qualität und verpflichtet sich, dass die von ihm bei der Installation bzw. Personalschulung eingesetzten Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt, fachmännisch ausgebildet und überwacht sind.

Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm gelieferten Programmversionen, Protokolle, sowie Schnittstellen zum Online System in einem von der ESBK akkreditierten Prüfinstitut auf die Schweizerischen Gesetzesvorschriften hin geprüft und genehmigt wurden. Eine weitergehende Gewährleistung für die in den Geldspielautomaten eingebaute Software wird explizit wegbedungen.

Der Verkäufer übernimmt für drei Monate ab Lieferung der Geldspielautomaten eine Garantie für Haltbarkeit bzw. Funktionsfähigkeit des Gehäuses sowie der Hardware der Geldspielautomaten. Treten in dieser Frist Mängel auf, so sind diese innert 14 Tagen seit Entdeckung dem Verkäufer schriftlich (Gültigkeitsvoraussetzung) anzuzeigen.

Bei Vorliegen eines Garantiefalles ist der Verkäufer berechtigt, sich durch umgehende (innert 3 Arbeitstagen) Lieferung von mängelfreien Geldspielautomaten von jedem weiteren Anspruch des Käufers zu befreien.

Von dieser 3-monatigen Garantie ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, welche der Verkäufer nicht zu vertreten hat und beispielsweise durch unsachgemässe Bedienung der Geldspielautomaten, unsachgemässe Wartung der Geldspielautomaten, höhere Gewalt, natürliche Abnutzung, Eingriffe von Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungseinflüsse oder durch falsche Stromspannungen entstanden sind.

Nach Ablauf der oben erwähnten 3-monatigen Garantiefrist, wird die Gewährleistung für Mängel gestützt auf OR 199 wegbedungen.

12. Vorkaufsrecht der Geldspielautomaten

Beabsichtigt der Käufer die gekauften Geldspielautomaten an einen Dritten weiterzuverkaufen, so muss er die Geldspielautomaten zum gleichen Preis, welcher der Dritte zu bezahlen bereit ist, zuerst dem Verkäufer anbieten.

13. Weiterverkauf von Geldspielautomaten

Kauft der Verkäufer die Geldspielautomaten gemäss Ziffer 12 nicht zurück, so ist der Käufer beim Weiterverkauf der Geräte an einen Dritten selber verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Nimmt der Käufer änderungen an den Geldspielautomaten vor, ist er für die daraus entstehenden Schäden haftbar. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetzes.

14. Immaterialgüterrechte

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass an den gekauften Geldspielautomaten die Immaterialgüterrechte weiterhin beim Verkäufer liegen.

15. Rücknahme und Entsorgung

Der Verkäufer verpflichtet sich zur Rücknahme und fachgerechten Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte. Der Käufer übernimmt die Kosten für Transport und Entsorgung.

16. Verschiedenes

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberährt. Statt der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung, welche der unwirksamen am Nächsten kommt, gelten. Das Gleiche gilt bei Vorliegen einer Lücke.

17. Gerichtstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Es gilt Schweizer Recht

Der vorliegende Vertrag unterliegt dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss von völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere des Wiener Kaufrechts.